Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Von Yvonne Dauer
In der Sitzung vom 27.11.2015 verabschiedete der Bundesrat ein neues Sterbehilfegesetz, das in Form von § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) „die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.“
Während eine eigenverantwortliche Selbsttötung, der Versuch derselben oder die Teilnahme daran wie auch der sogenannte „gerechtfertigte Behandlungsabbruch“ (früher „passive Sterbehilfe“) und die indirekte Sterbehilfe von der neuen Gesetzgebung unberührt bleiben, erfüllt die geschäftsmäßige Suizidhilfe den Bestand einer Straftat.
Begründet wird das neue Sterbehilfegesetz unter anderem mit der steigenden Zahl der geschäftsmäßig assistierten Suizide wie auch der Gefahr, dass kranke und/oder alte Menschen, die Angst haben, zur Last zu fallen, von derartigen Angeboten zum Suizid verleitet, gar gedrängt werden könnten und die Suizidhilfe somit schlussendlich auch als „normale Behandlungsoption“ wahrgenommen werden könnte. Eine derartige Entwicklung zu einem „Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung“ soll verhindert werden. Stattdessen sollen der „Schutz der Selbstbestimmung“ und der „Schutz des Grundrechts auf Leben“ gewährleistet sein und bleiben.
Das Gesetz sieht dementsprechend Folgendes vor:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 217 Absatz 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.“
„Geschäftsmäßig“ ist hier im Sinne von „auf Wiederholung angelegt“ zu verstehen. Eine kommerzielle Orientierung muss dabei nicht zwingend gegeben sein. Der Begriff ist damit weiter gefasst als der der „gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ aus einem Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2012 (BT-Drucksache 17/11126).
Zudem muss sich die „Absicht des Täters […] lediglich auf die Förderung der Selbsttötung beziehen, nicht auch auf die tatsächliche Durchführung dieser Selbsttötung.“ Weiterhin ist auf „subjektiver Seite […] erforderlich, dass die gewährte Hilfestellung zur Selbsttötung absichtlich, also zielgerichtet, erfolgt“.
Ausnahmen stellen der Suizidwilligen bzw. dem Suizidwilligen nahestehende Personen oder auch Angehörige dar, die „aus Mitleid in einer singulären Situation Hilfe zur Selbsttötung“ leisten. Auch wenn deren Aktionen als Teilnahmehandlungen an einer geschäftsmäßigen Hilfe zum Suizid bezeichnet werden können, werden diese Personen nicht nach dem neuen Tatbestand zur Verantwortung gezogen, wenn diese Aktionen sich auf einen Einzelfall beziehen und keine Geschäftsmäßigkeit vorliegt.
Grundlage dieses Textes ist der Gesetzesentwurf, dessen Inhalte sinngemäß und teilweise auch wortgetreu übernommen wurden.

